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Covid19 LockDown #2 – Was gilt für uns Fotografen?

Sebastian Siegmund, veröffentlicht am 16.12.2020

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

da uns immer mehr Anfragen erreichen, was denn nun für unser Gewerk gilt, hier ein paar Informationsquellen für Sie mit direktem Bezug für uns im Raum Bayern/Schwaben.

Informationen für Handwerksbetriebe:

https://www.hwk-schwaben.de/artikel/corona-krise-informationen-fuer-betriebe-71,0,4076.html

AUSZUG (Stand: 16.12.2020):

Alle anderen Handwerksbetriebe, z. B. Fotografen, erbringen keine körpernahen Dienstleistungen und dürfen daher weiterhin öffnen.

Was gilt für Fotografen?

Fotografen dürfen öffnen. Bei der Fotografie von privaten Gruppen ist zu beachten, dass nur Gruppen bestehend aus einem Hausstand (beliebig viele Personen) oder maximal zwei Hausständen mit maximal 5 Personen fotografiert werden dürfen. Bei beruflichen Gruppen besteht keine Personenbeschränkung, jedoch ist dann der Mindestabstand der zu fotografierenden Personen untereinander zu beachten. 

Kunden dürfen ihre Masken abnehmen, wenn es das Fotografieren erfordert.